Grundbuchumstellungsgesetz 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages: (II)
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages § 72. (1) Jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft vollzogen worden ist, hat die Anmerkung dieses Vollzuges von Amts wegen im Grundbuch zu verfügen.
(2) Diese Anmerkung hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
(3) Ist eine Anfechtung der Versteigerung entweder nicht erfolgt oder endgültig abgewiesen worden, so findet auf Ansuchen der Beteiligten die Löschung aller nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen und der etwa in bezug auf diese weiter vorgenommenen Eintragungen statt.
1.
Liegenschaftsgruppen 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Berichtigung des Lastenblatts 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Auflagen 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Grundstuecksdatenbank 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Ab- und Zuschreibung 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Beschlussfassung 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Verzeichnis der geloeschten Eintragungen 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Grundbuchgericht Edikt 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Gebuehren 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Eisenbahneinlagen 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Inkrafttreten 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Grundbuchsabfrage 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch
Grundbuchsgesetz 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages: (II)
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages § 72. (1) Jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft vollzogen worden ist, hat die Anmerkung dieses Vollzuges von Amts wegen im Grundbuch zu verfügen.
(2) Diese Anmerkung hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
(3) Ist eine Anfechtung der Versteigerung entweder nicht erfolgt oder endgültig abgewiesen worden, so findet auf Ansuchen der Beteiligten die Löschung aller nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen und der etwa in bezug auf diese weiter vorgenommenen Eintragungen statt.
2.
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Dienstbarkeiten und Reallasten 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Abtretungen 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Arten der Eintragung 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Rechtfertigung 5 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Loeschungsklagen und Streitanmerkungen 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Bedingte Pfandrechtseintragung 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Streitanmerkung Klagsanmerkung 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Klagsanmerkung Loeschungsklage 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Buecherlicher Vormann 2 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Von der Erledigung der Gesuche 2 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Rechtfertigung 9 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Erledigungen der Grundbuchsgesuche 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuch
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Grundbuchauszug Grundst? 1/4 cksgleiches Recht 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Sachenrecht (Deutschland) 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Sache (Recht) 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Abstraktionsprinzip 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Abteilung (Grundbuch) 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Aktivvermerk 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Altenteil 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Aneignung 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Anerbenrecht 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Antichrese 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Anwartschaft 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Anwartschaftsrecht 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Auflassung 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Bauhandwerker-Sicherungshypothek 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Belastungsvollmacht 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Beschr?¤nkte pers?¶nliche Dienstbarkeit 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Besitz (Deutschland) 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Besitzdiener 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Besitzkonstitut 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Besitzmittler 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Grundbuchauszug Besitzmittlungsverh?¤ltnis 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages
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7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (dynamisch)
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