Grundbuchauszug
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Anmerkung der Rangordnung Grundbuch Bezirksgericht
Grundbuchauszug           Gemeindeamt      Grundbuchamt
Grundbuchumstellungsgesetz Anmerkung der Rangordnung: (II)
Anmerkung der Rangordnung
§ 18d. Die Bundesministerin für Justiz kann für Rangordnungsbeschlüsse nach § 54 GBG 1955 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung ein Verfahren für die Ausnutzung der Rangordnung vorsehen, bei dem eine Vorlage des Rangordnungsbeschlusses nicht erforderlich ist (elektronischer Rangordnungsbeschluss).


Anmerkung der Rangordnung
§ 53. (1) Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld, deren Betrag anzugeben ist, oder für einen Höchstbetrag (§ 14 Abs. 2) erfolgt und ob die Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräußerung oder Verpfändung sich ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist. Auf Antrag ist in die Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung die Bedingung aufzunehmen, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Eintragung des Pfandrechts bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig mit der Bewilligung der Eintragung des Pfandrechtes im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt wird.
(2) Mit gleicher Rechtsfolge kann ein Hypothekargläubiger die Anmerkung der beabsichtigten Abtretung oder Löschung seiner Forderung verlangen.
(3) Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
(4) Das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung kann auch in einer besonderen Urkunde erklärt werden (Rangordnungserklärung). In diesem Fall muss die Unterschrift auf der Rangordnungserklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt sein; das Gesuch selbst bedarf keiner beglaubigten Unterschrift. Aufgrund einer Rangordnungserklärung kann in jedem der darin angeführten Grundsbuchskörper nur einmal eine Anmerkung der Rangordnung vorgenommen werden. Die Rangordnungserklärung ist nicht in die Urkundensammlung zu nehmen.


1.

Ersterfassung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Innere Einrichtung des Grundbuchs Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Auflagen Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Letzte Tagebuchzahl Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Aufloesung des Eisenbahnbuchs Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Vollziehung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Elektronische Umschreibung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Liegenschaftsgruppen Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Grundbuchsabfrage Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Simultanhypotheken Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Beschlussfassung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Grundbuchsabfrage durch Notare Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Anmerkung der Rangordnung: (II)
Anmerkung der Rangordnung
§ 18d. Die Bundesministerin für Justiz kann für Rangordnungsbeschlüsse nach § 54 GBG 1955 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung ein Verfahren für die Ausnutzung der Rangordnung vorsehen, bei dem eine Vorlage des Rangordnungsbeschlusses nicht erforderlich ist (elektronischer Rangordnungsbeschluss).


Anmerkung der Rangordnung
§ 53. (1) Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld, deren Betrag anzugeben ist, oder für einen Höchstbetrag (§ 14 Abs. 2) erfolgt und ob die Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräußerung oder Verpfändung sich ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist. Auf Antrag ist in die Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung die Bedingung aufzunehmen, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Eintragung des Pfandrechts bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt worden ist oder gleichzeitig mit der Bewilligung der Eintragung des Pfandrechtes im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung, der eine Bedingung nicht beigesetzt ist, die Eintragung eines anderen Pfandrechtes bewilligt wird.
(2) Mit gleicher Rechtsfolge kann ein Hypothekargläubiger die Anmerkung der beabsichtigten Abtretung oder Löschung seiner Forderung verlangen.
(3) Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
(4) Das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung kann auch in einer besonderen Urkunde erklärt werden (Rangordnungserklärung). In diesem Fall muss die Unterschrift auf der Rangordnungserklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt sein; das Gesuch selbst bedarf keiner beglaubigten Unterschrift. Aufgrund einer Rangordnungserklärung kann in jedem der darin angeführten Grundsbuchskörper nur einmal eine Anmerkung der Rangordnung vorgenommen werden. Die Rangordnungserklärung ist nicht in die Urkundensammlung zu nehmen.


2.

Rangordnung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Buecherlicher Vormann 4 Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Eintragungsgrundsatzbestimmung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Ansuchen um eine neue Eintragung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Rangvorbehalt Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Buecherlicher Vormann 1 Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Einverleibung Bewilligung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Eintragungsgrundsatz Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Versaeumung Wiedereinsetzung Anmerkung der Rangordnung Grundbuch
Rekursfrist Anmerkung der Rangordnung Grundbuch


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