Grundbuchumstellungsgesetz Beschlussfassung: (II)
Beschlussfassung § 11a. (1) Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des § 3 Abs. 4 gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.
(2) Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.
Beschlussfassung § 11a. (1) Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des § 3 Abs. 4 gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.
(2) Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.
1.
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Grundbuchsgesetz Beschlussfassung: (II)
Beschlussfassung § 11a. (1) Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des § 3 Abs. 4 gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.
(2) Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.
Beschlussfassung § 11a. (1) Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des § 3 Abs. 4 gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.
(2) Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.
2.
Vertrauensgrundsatz Beschlussfassung Grundbuch Ranganordnung Eintragung und Loeschung Beschlussfassung Grundbuch Inkrafttretensdatum Beschlussfassung Grundbuch Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung Beschlussfassung Grundbuch Anmerkung der Abweisung Beschlussfassung Grundbuch Anmerkung der Aufkuendigung und der Hypothekarklage Beschlussfassung Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Beschlussfassung Grundbuch 5. Grundbuchsauszuege Beschlussfassung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung Beschlussfassung Grundbuch Loeschunsklage Beschlussfassung Grundbuch Buecherlicher Vormann 5 Beschlussfassung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 5 Beschlussfassung Grundbuch Einverleibung 1 Beschlussfassung Grundbuch Ranganordnung Wirksamkeit Beschlussfassung Grundbuch Rechtfertigung 3 Beschlussfassung Grundbuch
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