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Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch Bezirksgericht
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Grundbuchumstellungsgesetz Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2: (II)
Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2
§ 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5). Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum anzuführen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl). Zuletzt aktualisiert am 06.08.2015

1.

Grundbuchsabfrage Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Beschlussfassung Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Grundbuchgericht Edikt Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Simultanhypotheken Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Vollziehung Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
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Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2
§ 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5). Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum anzuführen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl). Zuletzt aktualisiert am 06.08.2015

2.

Vertrauensgrundsatz Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Ranganordnung Eintragung und Loeschung Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Inkrafttretensdatum Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Anmerkung der Abweisung Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Anmerkung der Aufkuendigung und der Hypothekarklage Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
5. Grundbuchsauszuege Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Loeschunsklage Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Buecherlicher Vormann 5 Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 5 Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Einverleibung 1 Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Ranganordnung Wirksamkeit Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch
Rechtfertigung 3 Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 2 Grundbuch


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