Grundbuchumstellungsgesetz Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes: (II)
Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes § 2c. (1) Personen, denen am öffentlichen Gut Rechte zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, sind berechtigt, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen.
(2) Über den Antrag eines Eigentümers oder eines Berechtigten hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Dabei sind der Bund und die anderen Gebietskörperschaften, zu denen die antragsgegenständlichen Grundstücke gehören, zur Stellungnahme über das Eigentum an diesen Grundstücken aufzufordern. Wurden zum Erwerb von Rechten an den antragsgegenständlichen Grundstücken Urkunden hinterlegt, so ist auch den Personen, zu deren Gunsten die Hinterlegung vorgenommen wurde, nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner ist der Antrag in den beteiligten Ortsgemeinden und durch Aufnahme seines wesentlichen Inhalts in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.
(3) Stehen die in die eingebücherte Einlage aufgenommenen Grundstücke im Eigentum verschiedener Gebietskörperschaften, so sind sämtliche Grundstücke des betroffenen Eigentümers in eine neue Einlage aufzunehmen, es sei denn, dass die als Eigentümer einzutragende Gebietskörperschaft die Bildung gesonderter Einlagen für bestimmte belastete Grundstücke begehrt oder hinsichtlich einzelner nicht vom Antrag erfasster Grundstücke das Eigentumsrecht strittig ist.
1.
Simultanhypotheken Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Inkrafttreten Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Antraege Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Hilfsverzeichnisse und Mappe Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Vollziehung Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Buecherliche Einheit Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Elektronische Umschreibung Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Aufloesung des Eisenbahnbuchs Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Plombe Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Ersterfassung Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Berichtigung des Lastenblatts Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Grundbuchgericht Edikt Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Ab- und Zuschreibung Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch
Grundbuchsgesetz Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes: (II)
Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes § 2c. (1) Personen, denen am öffentlichen Gut Rechte zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, sind berechtigt, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen.
(2) Über den Antrag eines Eigentümers oder eines Berechtigten hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Dabei sind der Bund und die anderen Gebietskörperschaften, zu denen die antragsgegenständlichen Grundstücke gehören, zur Stellungnahme über das Eigentum an diesen Grundstücken aufzufordern. Wurden zum Erwerb von Rechten an den antragsgegenständlichen Grundstücken Urkunden hinterlegt, so ist auch den Personen, zu deren Gunsten die Hinterlegung vorgenommen wurde, nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner ist der Antrag in den beteiligten Ortsgemeinden und durch Aufnahme seines wesentlichen Inhalts in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.
(3) Stehen die in die eingebücherte Einlage aufgenommenen Grundstücke im Eigentum verschiedener Gebietskörperschaften, so sind sämtliche Grundstücke des betroffenen Eigentümers in eine neue Einlage aufzunehmen, es sei denn, dass die als Eigentümer einzutragende Gebietskörperschaft die Bildung gesonderter Einlagen für bestimmte belastete Grundstücke begehrt oder hinsichtlich einzelner nicht vom Antrag erfasster Grundstücke das Eigentumsrecht strittig ist.
2.
Voraussetzung fuer die Loeschung Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Urkunden Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Entscheidung des Rekursgerichts Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch aufgehobenen Vorschriften Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Vollziehung Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Rechtfertigung 1 Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Berggesetze Bergbuch Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Inkrafttretensdatum Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Loeschung Aenderung Simultanhaftung Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Von der Erledigung der Gesuche - Pruefung und Entscheidung Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 1 Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch Liegenschaft ausserbuecherlich Vormann Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Grundbuch
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