Grundbuchauszug
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Einverleibung 2 Grundbuch Bezirksgericht
Grundbuchauszug           Gemeindeamt      Grundbuchamt
Grundbuchumstellungsgesetz Einverleibung 2: (II)
Einverleibung 2
§ 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
a)
die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;
b)
die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
c)
Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;
d)
andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG) sowie Europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.
(2) Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund ausländischer Urkunden stattfinden können, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte bindend.


1.

Ersterfassung Einverleibung 2 Grundbuch
Innere Einrichtung des Grundbuchs Einverleibung 2 Grundbuch
Auflagen Einverleibung 2 Grundbuch
Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Einverleibung 2 Grundbuch
Letzte Tagebuchzahl Einverleibung 2 Grundbuch
Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Einverleibung 2 Grundbuch
Aufloesung des Eisenbahnbuchs Einverleibung 2 Grundbuch
Vollziehung Einverleibung 2 Grundbuch
Elektronische Umschreibung Einverleibung 2 Grundbuch
Liegenschaftsgruppen Einverleibung 2 Grundbuch
Grundbuchsabfrage Einverleibung 2 Grundbuch
Simultanhypotheken Einverleibung 2 Grundbuch
Beschlussfassung Einverleibung 2 Grundbuch
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Einverleibung 2 Grundbuch
Grundbuchsabfrage durch Notare Einverleibung 2 Grundbuch
Grundbuchsgesetz Einverleibung 2: (II)
Einverleibung 2
§ 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
a)
die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;
b)
die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
c)
Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;
d)
andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG) sowie Europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.
(2) Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund ausländischer Urkunden stattfinden können, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte bindend.


2.

Rangordnung Einverleibung 2 Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Einverleibung 2 Grundbuch
Buecherlicher Vormann 4 Einverleibung 2 Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Einverleibung 2 Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Einverleibung 2 Grundbuch
Eintragungsgrundsatzbestimmung Einverleibung 2 Grundbuch
Ansuchen um eine neue Eintragung Einverleibung 2 Grundbuch
ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Einverleibung 2 Grundbuch
Rangvorbehalt Einverleibung 2 Grundbuch
Buecherlicher Vormann 1 Einverleibung 2 Grundbuch
Einverleibung Bewilligung Einverleibung 2 Grundbuch
Eintragungsgrundsatz Einverleibung 2 Grundbuch
Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Einverleibung 2 Grundbuch
Versaeumung Wiedereinsetzung Einverleibung 2 Grundbuch
Rekursfrist Einverleibung 2 Grundbuch


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