Grundbuchumstellungsgesetz Einverleibung 2: (II)
Einverleibung 2 § 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
a)
die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;
b)
die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
c)
Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;
d)
andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG) sowie Europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.
(2) Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund ausländischer Urkunden stattfinden können, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte bindend.
1.
Ersterfassung Einverleibung 2 Grundbuch Innere Einrichtung des Grundbuchs Einverleibung 2 Grundbuch Auflagen Einverleibung 2 Grundbuch Eintragung des Eigentuemers des oeffentlichen Gutes Einverleibung 2 Grundbuch Letzte Tagebuchzahl Einverleibung 2 Grundbuch Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Einverleibung 2 Grundbuch Aufloesung des Eisenbahnbuchs Einverleibung 2 Grundbuch Vollziehung Einverleibung 2 Grundbuch Elektronische Umschreibung Einverleibung 2 Grundbuch Liegenschaftsgruppen Einverleibung 2 Grundbuch Grundbuchsabfrage Einverleibung 2 Grundbuch Simultanhypotheken Einverleibung 2 Grundbuch Beschlussfassung Einverleibung 2 Grundbuch Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht Einverleibung 2 Grundbuch Grundbuchsabfrage durch Notare Einverleibung 2 Grundbuch
Grundbuchsgesetz Einverleibung 2: (II)
Einverleibung 2 § 33. (1) Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
a)
die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;
b)
die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
c)
Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;
d)
andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG) sowie Europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.
(2) Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund ausländischer Urkunden stattfinden können, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte bindend.
2.
Rangordnung Einverleibung 2 Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Einverleibung 2 Grundbuch Buecherlicher Vormann 4 Einverleibung 2 Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechts Einverleibung 2 Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Einverleibung 2 Grundbuch Eintragungsgrundsatzbestimmung Einverleibung 2 Grundbuch Ansuchen um eine neue Eintragung Einverleibung 2 Grundbuch ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen Einverleibung 2 Grundbuch Rangvorbehalt Einverleibung 2 Grundbuch Buecherlicher Vormann 1 Einverleibung 2 Grundbuch Einverleibung Bewilligung Einverleibung 2 Grundbuch Eintragungsgrundsatz Einverleibung 2 Grundbuch Eintragung gemeinschaftlicher Rechte Einverleibung 2 Grundbuch Versaeumung Wiedereinsetzung Einverleibung 2 Grundbuch Rekursfrist Einverleibung 2 Grundbuch
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