Grundbuchauszug
Grundbuch
Grundbuchauszug
Von der Einverleibung Grundbuch Bezirksgericht
Grundbuchauszug           Gemeindeamt      Grundbuchamt
Grundbuchumstellungsgesetz Von der Einverleibung: (II)
Von der Einverleibung
§ 31. (1) Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.
(2) Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde ist nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.
(3) Die Beglaubigung ausländischer Urkunden wird durch Staatsverträge geregelt. Urkunden, die von der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Sprengel die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, oder von der inländischen Vertretungsbehörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Besteht weder für den Staat, in dem die ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine österreichische Vertretungsbehörde noch für Österreich eine Vertretungsbehörde dieses Staates, so kann das Bundesministerium für Justiz von der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen diplomatischen Beglaubigung (Abs. 3) Nachsicht erteilen.
(5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf erhebliche Schwierigkeiten stößt.
(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284f ABGB ist.


1.

Eisenbahneinlagen Von der Einverleibung Grundbuch
Uebertragung von Grundbuchskoerpern aus der Landtafel Von der Einverleibung Grundbuch
Buecherliche Einheit Von der Einverleibung Grundbuch
Allgemeine Bestimmungen Von der Einverleibung Grundbuch
Inhalt der Eintragungen Von der Einverleibung Grundbuch
Letzte Tagebuchzahl Von der Einverleibung Grundbuch
Innere Einrichtung des Grundbuchs Von der Einverleibung Grundbuch
Auflagen Von der Einverleibung Grundbuch
Anmerkung der Rangordnung Von der Einverleibung Grundbuch
Plombe Von der Einverleibung Grundbuch
Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Von der Einverleibung Grundbuch
Vollziehung Von der Einverleibung Grundbuch
Inkrafttreten Von der Einverleibung Grundbuch
Beschlussfassung Von der Einverleibung Grundbuch
Beschlussfassung Von der Einverleibung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Von der Einverleibung: (II)
Von der Einverleibung
§ 31. (1) Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.
(2) Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde ist nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.
(3) Die Beglaubigung ausländischer Urkunden wird durch Staatsverträge geregelt. Urkunden, die von der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Sprengel die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, oder von der inländischen Vertretungsbehörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Besteht weder für den Staat, in dem die ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine österreichische Vertretungsbehörde noch für Österreich eine Vertretungsbehörde dieses Staates, so kann das Bundesministerium für Justiz von der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen diplomatischen Beglaubigung (Abs. 3) Nachsicht erteilen.
(5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf erhebliche Schwierigkeiten stößt.
(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284f ABGB ist.


2.

Vormerkung 1 Von der Einverleibung Grundbuch
rechtzeitig angebrachter Rekurs Von der Einverleibung Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Von der Einverleibung Grundbuch
3. Kumulierung der Gesuche Von der Einverleibung Grundbuch
Rangordnung einer Simultanhypothek Von der Einverleibung Grundbuch
Beglaubigungserleichterung Von der Einverleibung Grundbuch
Vertrauensgrundsatz Von der Einverleibung Grundbuch
Von der Erledigung der Gesuche 2 Von der Einverleibung Grundbuch
Rechtfertigung 7 Von der Einverleibung Grundbuch
Anmerkung persoenlicher Verhaeltnisse Von der Einverleibung Grundbuch
Gesuche - Erfordernisse Von der Einverleibung Grundbuch
Buerger Glaeubiger Eintragung Von der Einverleibung Grundbuch
Liegenschaft ausserbuecherlich Vormann Von der Einverleibung Grundbuch
Vormerkung 2 Von der Einverleibung Grundbuch
Beilagen Originale fremdsprachig Von der Einverleibung Grundbuch


Grundbuchauszug: Wichtige Fragen zur Bestellung:

Wie lange dauert das?
Ihr Auftrag wird möglichst schnell erledgt, dh. i.d.R. zw. 1 und 5 Stunden, es kann aber u.U. länger dauern.

Weitere Fragen?
hier klicken    







Interessantes über Von der Einverleibung: (II)



alte Info




Bezirk:
Korneuburg Von der Einverleibung Grundbuch
Melk Von der Einverleibung Grundbuch
Völkermarkt Von der Einverleibung Grundbuch
Deutschlandsberg Von der Einverleibung Grundbuch
Kitzbühel Von der Einverleibung Grundbuch
Weiz Von der Einverleibung Grundbuch
Klagenfurt am Wörthersee Von der Einverleibung Grundbuch
Voitsberg Von der Einverleibung Grundbuch
Gänserndorf Von der Einverleibung Grundbuch
Melk Von der Einverleibung Grundbuch
Neusiedl am See Von der Einverleibung Grundbuch
Bruck an der Leitha Von der Einverleibung Grundbuch
Zwettl-Niederösterreich Von der Einverleibung Grundbuch
Zell am See Von der Einverleibung Grundbuch
Krems an der Donau Von der Einverleibung Grundbuch



Sachenrecht:
Grundbuchauszug Grundst? 1/4 cksgleiches Recht Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Sachenrecht (Deutschland) Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Sache (Recht) Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Abstraktionsprinzip Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Abteilung (Grundbuch) Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Aktivvermerk Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Altenteil Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Aneignung Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Anerbenrecht Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Antichrese Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Anwartschaft Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Anwartschaftsrecht Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Auflassung Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Bauhandwerker-Sicherungshypothek Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Belastungsvollmacht Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Beschr?¤nkte pers?¶nliche Dienstbarkeit Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Besitz (Deutschland) Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Besitzdiener Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Besitzkonstitut Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Besitzmittler Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Besitzmittlungsverh?¤ltnis Von der Einverleibung


Die Seite Kategorie: Sachenrecht (Deutschland) aus der Wikipedia Enzyklopädie
Der Text ist unter der Lizenz GNU Free Documentation License und den Lizenzbestimmungen Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported verfügbar.


Verzeichnis II:
Grundbuchauszug Verzeichnis Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Ablieferungsverzeichnis Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Adressbuch Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Adre??buch der Direktoren und Aufsichtsr?¤te Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Allgemeines Register Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Annuario Pontificio Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Ausgezeichnet! Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Ausl?¤nderzentralregister Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Backlist Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Baulastenverzeichnis Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Bayerisches Krankenhausregister Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Berlin und seine Bauten Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Bern?­ rula Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Bestandsverzeichnis Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Bestsellerliste Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Betriebsstellenverzeichnis Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Liste der Betriebsuntersagungen f? 1/4 r den Luftraum der Europ?¤ischen Union Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Blaue Liste Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Blaue Liste der erfolgreich erhaltenen oder gef?¶rderten Tier- und Pflanzenarten Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Branchenverzeichnis Von der Einverleibung
Grundbuchauszug Bundeszentralregister Von der Einverleibung
Grundbuchauszug CCC-Produktkatalog Von der Einverleibung


Die Seite Kategorie: Verzeichnis aus der Wikipedia Enzyklopädie
Der Text ist unter der Lizenz GNU Free Documentation License und der Lizenzbestimmungen Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported verfügbar.




Interessantes über Verzeichnisse
, Erstattungskodex, Table dâ??h?´te, Kletterf? 1/4 hrer, Melderegister, Rote Liste Kultur, Kategorie:Ortslexikon, Eponymenliste, Katasterbuch, Orgelinventar der Schweiz, Gesamtverzeichnis der deutschsprachigen Talmudausgabe


Die Seite Kategorie: Verzeichnis aus der Wikipedia Enzyklopädie
Der Text ist unter der Lizenz GNU Free Documentation License und der Lizenzbestimmungen Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported verfügbar.



Bestellen Sie jetzt den aktuellen Grundbuchauszug online.
Die Detektei Austria wird Ihren Auftrag möglichst schnell beantworten.

     hier klicken!
     Grundbuchauszug Bestellformular

Von der Einverleibung (dynamisch)


Von der Einverleibung:
Grundbuch Von der Einverleibung
Grundbuch Info Grundbuchauszug
Von der Einverleibung Grundbuch
Nützliche Informationen über den Grundbuchauszug.


Grundbucheinsicht Von der Einverleibung Grundbuchauszug
Grundbuchauszug Inserate Portal Erklärung


Grundbuchauszug Von der Einverleibung
bezahlten und unbezahlte Praktikumsstellen gesucht.


Gericht Von der Einverleibung
...
...

Grundbuchauszug Grundbuchauszug Grundbuchauszug
Grundbuchauszug Grundbuchauszug Grundbuchauszug
Grundbuchauszug Grundbuchauszug Grundbuchauszug

Schlagworte weitere Infos und Grundbuch