Grundbuchumstellungsgesetz Bescheinigung: (II)
Bescheinigung § 2. (1) Zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (§ 87 GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 und 3 GGG) ermitteln lässt.
(2) Die Partei kann zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel (Abs. 3) aufgefordert werden, wenn
1.
gegründete Zweifel an der Plausibilität des angegebenen Werts bestehen,
2.
dieser unvollständig ist oder
3.
dem einzutragenden Recht nicht zugeordnet werden kann,
etwa weil außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder nicht alle Leistungen und Nutzungen im Wert enthalten sind.
(3) Lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts nicht mit Urkunden nach Abs. 1 bescheinigen, so können zum Nachweis der Plausibilität der Bezifferung insbesondere vorgelegt werden:
1.
Auszüge aus einem Immobilien- oder Mietpreisspiegel in Ansehung vergleichbarer Objekte,
2.
Inserate über Anbote vergleichbarer Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen,
3.
Verträge oder Schätzgutachten über vergleichbare Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen oder
4.
Fotos der Liegenschaft samt Einheitswertbescheid oder Auskunft über den Einheitswert laut FinanzOnline und sonstige erklärende Urkunden zur Vornahme der Bezifferung (etwa Berufung auf Erfahrungswerte des berufsmäßigen Parteienvertreters oder fachkundige Äußerungen), sofern keine aussagekräftigeren Bescheinigungsmittel vorhanden sind oder im Hinblick auf die Höhe der Gebühr nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten.
1.
Simultanhypotheken Bescheinigung Grundbuch Inkrafttreten Bescheinigung Grundbuch Antraege Bescheinigung Grundbuch Hilfsverzeichnisse und Mappe Bescheinigung Grundbuch Vollziehung Bescheinigung Grundbuch Buecherliche Einheit Bescheinigung Grundbuch Elektronische Umschreibung Bescheinigung Grundbuch Aufloesung des Eisenbahnbuchs Bescheinigung Grundbuch Elektronische Einbuecherung des oeffentlichen Guts Bescheinigung Grundbuch Plombe Bescheinigung Grundbuch Ersterfassung Bescheinigung Grundbuch Berichtigung des Lastenblatts Bescheinigung Grundbuch Grundbuchgericht Edikt Bescheinigung Grundbuch Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht Bescheinigung Grundbuch Ab- und Zuschreibung Bescheinigung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Bescheinigung: (II)
Bescheinigung § 2. (1) Zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (§ 87 GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 und 3 GGG) ermitteln lässt.
(2) Die Partei kann zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel (Abs. 3) aufgefordert werden, wenn
1.
gegründete Zweifel an der Plausibilität des angegebenen Werts bestehen,
2.
dieser unvollständig ist oder
3.
dem einzutragenden Recht nicht zugeordnet werden kann,
etwa weil außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder nicht alle Leistungen und Nutzungen im Wert enthalten sind.
(3) Lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts nicht mit Urkunden nach Abs. 1 bescheinigen, so können zum Nachweis der Plausibilität der Bezifferung insbesondere vorgelegt werden:
1.
Auszüge aus einem Immobilien- oder Mietpreisspiegel in Ansehung vergleichbarer Objekte,
2.
Inserate über Anbote vergleichbarer Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen,
3.
Verträge oder Schätzgutachten über vergleichbare Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen oder
4.
Fotos der Liegenschaft samt Einheitswertbescheid oder Auskunft über den Einheitswert laut FinanzOnline und sonstige erklärende Urkunden zur Vornahme der Bezifferung (etwa Berufung auf Erfahrungswerte des berufsmäßigen Parteienvertreters oder fachkundige Äußerungen), sofern keine aussagekräftigeren Bescheinigungsmittel vorhanden sind oder im Hinblick auf die Höhe der Gebühr nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten.
2.
Voraussetzung fuer die Loeschung Bescheinigung Grundbuch Urkunden Bescheinigung Grundbuch Entscheidung des Rekursgerichts Bescheinigung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Bescheinigung Grundbuch aufgehobenen Vorschriften Bescheinigung Grundbuch Vollziehung Bescheinigung Grundbuch Rechtfertigung 1 Bescheinigung Grundbuch Berggesetze Bergbuch Bescheinigung Grundbuch Inkrafttretensdatum Bescheinigung Grundbuch Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person Bescheinigung Grundbuch 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Bescheinigung Grundbuch Loeschung Aenderung Simultanhaftung Bescheinigung Grundbuch Von der Erledigung der Gesuche - Pruefung und Entscheidung Bescheinigung Grundbuch Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 1 Bescheinigung Grundbuch Liegenschaft ausserbuecherlich Vormann Bescheinigung Grundbuch
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