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Grundbuchumstellungsgesetz Bescheinigung: (II)
Bescheinigung
§ 2. (1) Zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (§ 87 GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 und 3 GGG) ermitteln lässt. (2) Die Partei kann zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel (Abs. 3) aufgefordert werden, wenn 1. gegründete Zweifel an der Plausibilität des angegebenen Werts bestehen, 2. dieser unvollständig ist oder 3. dem einzutragenden Recht nicht zugeordnet werden kann, etwa weil außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder nicht alle Leistungen und Nutzungen im Wert enthalten sind. (3) Lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts nicht mit Urkunden nach Abs. 1 bescheinigen, so können zum Nachweis der Plausibilität der Bezifferung insbesondere vorgelegt werden: 1. Auszüge aus einem Immobilien- oder Mietpreisspiegel in Ansehung vergleichbarer Objekte, 2. Inserate über Anbote vergleichbarer Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen, 3. Verträge oder Schätzgutachten über vergleichbare Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen oder 4. Fotos der Liegenschaft samt Einheitswertbescheid oder Auskunft über den Einheitswert laut FinanzOnline und sonstige erklärende Urkunden zur Vornahme der Bezifferung (etwa Berufung auf Erfahrungswerte des berufsmäßigen Parteienvertreters oder fachkundige Äußerungen), sofern keine aussagekräftigeren Bescheinigungsmittel vorhanden sind oder im Hinblick auf die Höhe der Gebühr nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten.

1.

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Vollziehung Bescheinigung Grundbuch
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Ab- und Zuschreibung Bescheinigung Grundbuch
Grundbuchsgesetz Bescheinigung: (II)
Bescheinigung
§ 2. (1) Zur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (§ 87 GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1 und 3 GGG) ermitteln lässt. (2) Die Partei kann zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel (Abs. 3) aufgefordert werden, wenn 1. gegründete Zweifel an der Plausibilität des angegebenen Werts bestehen, 2. dieser unvollständig ist oder 3. dem einzutragenden Recht nicht zugeordnet werden kann, etwa weil außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder nicht alle Leistungen und Nutzungen im Wert enthalten sind. (3) Lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts nicht mit Urkunden nach Abs. 1 bescheinigen, so können zum Nachweis der Plausibilität der Bezifferung insbesondere vorgelegt werden: 1. Auszüge aus einem Immobilien- oder Mietpreisspiegel in Ansehung vergleichbarer Objekte, 2. Inserate über Anbote vergleichbarer Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen, 3. Verträge oder Schätzgutachten über vergleichbare Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen oder 4. Fotos der Liegenschaft samt Einheitswertbescheid oder Auskunft über den Einheitswert laut FinanzOnline und sonstige erklärende Urkunden zur Vornahme der Bezifferung (etwa Berufung auf Erfahrungswerte des berufsmäßigen Parteienvertreters oder fachkundige Äußerungen), sofern keine aussagekräftigeren Bescheinigungsmittel vorhanden sind oder im Hinblick auf die Höhe der Gebühr nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten.

2.

Voraussetzung fuer die Loeschung Bescheinigung Grundbuch
Urkunden Bescheinigung Grundbuch
Entscheidung des Rekursgerichts Bescheinigung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung der Bewilligung 1 Bescheinigung Grundbuch
aufgehobenen Vorschriften Bescheinigung Grundbuch
Vollziehung Bescheinigung Grundbuch
Rechtfertigung 1 Bescheinigung Grundbuch
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Inkrafttretensdatum Bescheinigung Grundbuch
Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person Bescheinigung Grundbuch
7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages Bescheinigung Grundbuch
Loeschung Aenderung Simultanhaftung Bescheinigung Grundbuch
Von der Erledigung der Gesuche - Pruefung und Entscheidung Bescheinigung Grundbuch
Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes 1 Bescheinigung Grundbuch
Liegenschaft ausserbuecherlich Vormann Bescheinigung Grundbuch


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